REACH
Sehr geehrte Geschäftspartner,
zum 01.07.2007 trat die neue europäische Chemikalienverordnung (EG Nr. 1907/2006) zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) in Kraft.
Seit Juni 2008 dürfen demnach keine Stoffe mit mehr als einer Tonne pro Jahr in der EU hergestellt oder in die EU importiert werden, wenn sie nicht registriert oder vorregistriert sind.
Gemäß Artikel 2 sind Abfälle gemäß Richtlinie 2006/12/EWG nicht als Stoff, Zubereitung oder Erzeugnis im Sinne von Art. 3 der REACH-Verordnung anzusehen. Daher besteht für Abfälle keine Pflicht zur Registrierung oder Zulassung und auch keine Informationspflicht.
Grundsätzlich ist die Gewinnung von Stoffen aus Abfällen (sog. Sekundärrohstoffe) im Sinne von REACH eine registrierungspflichtige Herstellung. Demnach sind auch Recyclingunternehmen nach Artikel 6 der REACH Verordnung registrierungspflichtig. Gemäß Artikel 2 (7d) sind die Stoffe von der Registrierung ausgenommen, die innerhalb der EU zurückgewonnen (recycelt) werden, wenn sie identisch mit bereits registrierten Stoffen sind und wenn die nach Artikel 31 (Sicherheitsdatenblätter) bzw. Artikel 32 (Informationen ohne Sicherheitsdatenblatt) dem Recycler zur Verfügung stehen.
Die Wohlfahrt GmbH kommt den REACH-Verpflichtungen nach.
Zusätzlich sind wir im gemeinsamen Interesse mit unseren Kunden darum bestrebt, stets die Qualität unserer Produkte zu überprüfen. Wir werden Sie in gegebenen Fällen unaufgefordert und unverzüglich darüber informieren, wenn Sie ein Produkt von uns beziehen, welches zu Informationspflichten für Sie führt.
Wir bitten Sie deshalb davon abzusehen uns Anfragen und Musterbriefe zu schreiben, in denen wir Ihnen die Konformität unseres Unternehmens zur REACH-Verordnung garantieren sollen.
Sie können auch weiterhin auf eine qualitativ hochwertige Zusammenarbeit mit uns vertrauen.
Wohlfahrt GmbH.